35. Ab dem 1. Januar 2018 schuldet der Berufungskläger sodann die folgenden Unterhaltsbeiträge: Für C.________ monatlich gerundet CHF 715.00 (ausschliesslich Barunterhalt); für die Berufungsbeklagte monatlich CHF 135.00. 36. Die Berufung ist damit teilweise gutzuheissen und die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge sind gemäss obigen Ausführungen anzupassen. 37. Festzuhalten bleibt, dass der Berufungskläger von den für das Jahr 2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für C.________ und die Berufungsbeklagte in