Die Berufungsbeklagte arbeitete bereits vor dem Auszug des Berufungsklägers in einem 90%-Pensum und beteiligte sich mit ihrem Einkommen an den Ausgaben der Familie und damit auch am Barunterhalt von C.________. Es besteht kein Anlass, im Rahmen von Eheschutzmassnahmen in diese Aufteilung einzugreifen, zumal im System ein Überschuss resultiert und damit mit dem Einkommen beider Parteien aufgrund der bisherigen Aufgabenteilung die Kosten beider Haushalte gedeckt werden können (vgl. SCHWANDER, a.a.O., N. 3 zu Art. 176 ZGB). Eine über die Betreuungszulage von CHF 225.00