zufliesst und damit der Grundbedarf des Berufungsklägers nicht vollständig gedeckt ist. Es ist jedoch unbillig, dem Ehemann den Grundbedarf nicht zu belassen, wenn die Ehefrau mit der Vorabzuteilung einen beträchtlichen Überschuss erzielt. Auch eine praktisch vollständige Überschusszuteilung an die Berufungsbeklagte erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt, da die Betreuungsund Arbeitsverhältnisse im Jahr 2017 jenen während der Zeit des Zusammenlebens entsprechen.