20 gaben des Kindes tief halte. Der überobligatorisch erwirtschaftete Einkommensanteil sei ihr zu belassen. 32.1 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, es sei massgeblich auf die vor der Trennung gelebten Verhältnisse in der Familienorganisation abzustellen. Bereits während des Zusammenlebens hätten die Berufungsbeklagte zu 90% und er selbst zu 100% gearbeitet, während C.________ unentgeltlich von den Grosseltern mütterlicherseits betreut worden sei.