Insgesamt ergibt sich damit ein Überschuss von CHF 540.00. 2018: Beim Berufungskläger ergibt sich ein Überschuss von CHF 1‘078.00 (CHF 4‘639.00 ./. 3‘561.00), bei der Berufungsbeklagten ein solcher von CHF 444.00 (CHF 3‘872.00 + BZ CHF 225.00 ./: CHF 3‘653.00) und bei C.________ ein Manko von CHF 602.00 (CHF 230.00 ./. CHF 832.00). Insgesamt resultiert damit ein Überschuss von CHF 920.00. D. Vorabzuteilung 31. Zutreffend nahm die Vorinstanz vor der Festlegung der konkret geschuldeten Unterhaltsbeiträge eine Vorabzuteilung zugunsten der Berufungsbeklagten vor.