30. Aus den vorstehenden Erwägungen resultieren für das Jahr 2017 für beide Parteien sowie für C.________ folgende Gesamtzusammenstellungen (monatliche Beträge): 2017: Der Berufungskläger verzeichnet einen Überschuss von CHF 1‘263.00 (CHF 4‘412.00 ./. CHF 3‘149.00), die Berufungsbeklagte weist ein Manko von CHF 130.00 aus (CHF 3‘485.00 + BZ CHF 225.00 /. 3‘840.00) und bei C.________ ergibt sich ein Manko von CHF 593.00 (CHF 230.00 ./. CHF 823.00). Insgesamt ergibt sich damit ein Überschuss von CHF 540.00. 2018: