Bei der auswärtigen Verpflegung werden bei nachgewiesener Kantinenverpflegung lediglich die hälftigen Kosten von praxisgemäss CHF 220.00, ausmachend CHF 110.00, berücksichtigt. Der Argumentation der Berufungsbeklagten folgend, wonach ihr bei einem 90%-Pensum die gleich hohen Ausgaben für die Verpflegung anfallen wie bei 100%, sind daher sowohl für das Jahr 2017 als auch ab 1. Januar 2018 CHF 110.00 für die Kantinenverpflegung einzusetzen. Für die laufenden Steuern der Berufungsbeklagten wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.