Dem Auto der Berufungsbeklagten ist daher der Kompetenzcharakter zuzuerkennen; dies auch im Interesse der Gleichbehandlung mit dem Berufungskläger. Die Höhe der Kosten (CHF 426.00) hat die Vorinstanz nachvollziehbar und sorgfältig hergeleitet. Darauf ist abzustellen. Bei der auswärtigen Verpflegung werden bei nachgewiesener Kantinenverpflegung lediglich die hälftigen Kosten von praxisgemäss CHF 220.00, ausmachend CHF 110.00, berücksichtigt.