Aufgrund seines Alters sei der Junge auf die Betreuung der Mutter angewiesen. Betreffend die auswärtige Verpflegung stellt sich die Berufungsbeklagte auf den Standpunkt, die Kosten für das Mittagessen von CHF 11.00 (inkl. Getränk) seien durch die Parteibefragung ausgewiesen. Zudem mache es keinen Unterschied, ob sie zu 90% oder zu 100% arbeite – im ersten Fall gehe sie einfach früher nach Hause. Für die Höhe ihrer laufenden Steuern stellt die Berufungsbeklagte auf die Berechnungen der Vorinstanz ab.