Es könne nicht sein, dass der eine Ehepartner (hier die Berufungsbeklagte) bevorzugt werde. Ohnehin werde die Berufungsbeklagte für das Jahr 2017 wieder in den Genuss der Prämienverbilligung kommen, was ebenfalls gegen die Berücksichtigung der Rückzahlung spreche. 29.5.3 Die Berufungsbeklagte erachtet die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Krankenversicherungsprämien als zutreffend. Sie ergänzt, vor allem für im Ausland anfallende Krankheitskosten zusatzversichert zu sein. Dies rechtfertige sich angesichts der Tatsache, dass beide Parteien portugiesische Staatsangehörige seien.