Es seien ihr für das Jahr 2007 höchstens CHF 350.00 monatlich und ab 1. Januar 2018 ein etwas höherer Betrag von CHF 450.00 anzurechnen. Weiter hält der Berufungskläger dafür, auch von ihm habe der Kanton die zu viel zugesprochenen Prämienverbilligungen zurückverlangt. Jeder Ehegatte müsse deshalb selber für diese Beträge aufkommen (Schuldenrückzahlung). Es könne nicht sein, dass der eine Ehepartner (hier die Berufungsbeklagte) bevorzugt werde.