Zur auswärtigen Verpflegung der Berufungsbeklagten macht der Berufungskläger geltend, die unbestrittene Kantinenverpflegung führe gemäss Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums zu einer Halbierung der pauschalen Kosten von CHF 220.00. Bei einem 100%-Pensum könnten der Berufungsbeklagten daher lediglich CHF 110.00 angerechnet werden, bei einem 90%-Pensum CHF 99.00. Zur Steuerlast der Berufungsbeklagten trägt der Berufungskläger vor, diese falle aufgrund der reduzierten geleisteten Unterhaltsbeitrages von CHF 4‘405.00 für das Jahr 2017 tiefer aus als von der Vorinstanz angenommen.