Es seien ihr höchstens CHF 79.00 für das Bus- Abonnement anzurechnen. Zur auswärtigen Verpflegung der Berufungsbeklagten macht der Berufungskläger geltend, die unbestrittene Kantinenverpflegung führe gemäss Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums zu einer Halbierung der pauschalen Kosten von CHF 220.00.