Der Gesamtüberschuss verkleinere sich und sein Anteil daran werde reduziert. Der Vergleich zwischen den Zusatzversicherungen der Berufungsbeklagten und seinen eigenen besonderen Krankheitskosten sei unzutreffend; dies umso mehr, als die Krankheitskosten voraussetzten, dass solche angefallen sind. Bei genauer Betrachtung der einzelnen Zusatzversicherungen könne es nicht sein, dass er für eine Patientenrechtsschutzversicherung der Berufungsbeklagten aufzukommen habe. Der Berufungsbeklagten seien für