Die Zusatzversicherungen könnten berücksichtigt werden, da bei den Parteien ein Gesamtüberschuss resultiere sowie angesichts der im Gegenzug beim Berufungskläger berücksichtigten besonderen Krankheitskosten. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz Kosten für den Arbeitsweg von CHF 426.00 für das Auto (Versicherung, Steuern, Leasing, Benzin, Unterhalt), für die auswärtige Verpflegung CHF 198.00 gemäss Angaben der Berufungsbeklagten, für laufende Steuern CHF 523.00 gemäss Unterhaltsberechnungsblatt sowie für Rückzahlungen von ungerechtfertigt bezogenen Prämienverbilligungen von CHF 447.65. 29.5.2