29.5 Berufungsbeklagte 29.5.1 Bei der Berufungsbeklagten ging die Vorinstanz für das Jahr 2017 bedarfsseitig von den folgenden Beträgen aus: Als Grundbetrag berücksichtigte sie CHF 1‘350.00 für eine Alleinerziehende gemäss den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums, CHF 828.00 für Mietkosten (Mietzins CHF 1‘035.00 ./. Anteil C.________ von 20%, ausmachend CHF 207.00) sowie eine Pauschale von CHF 100.00 für Telekommunikation/Mobiliar. Diese Beträge werden von keiner Partei beanstandet und sind zu bestätigen.