29.4.9 Der Berufungsbeklagten ist wohl beizupflichten, wenn sie geltend macht, der Berufungskläger weise die ab dem Jahr 2018 behaupteten Krankheitskosten in keiner Weise nach. Angesichts der zwischen den Parteien unterschiedlichen Franchisen (CHF 500.00 bei der Berufungsbeklagten [GB 20], CHF 2‘500.00 beim Berufungskläger [GAB 23]), welche in tieferen monatlichen Prämien beim Berufungskläger resultieren, ist indessen aus Billigkeitsgründen ein monatlicher Betrag von CHF 50.00 unter dem Titel «besondere Krankheitskosten» beim Berufungskläger zu veranschlagen, zumal es gar nicht möglich ist, Kosten zu be-