Ab dem Jahr 2018 ging die Vorinstanz beim Bedarf des Berufungsklägers von folgenden Abweichungen gegenüber dem Jahr 2017 aus: Da der Berufungskläger nun allein wohnt, rechnete sie ihm ab 1. Januar 2018 den vollen Grundbetrag gemäss Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums für einen Alleinstehenden von CHF 1‘200.00 sowie die volle Pauschale von CHF 100.00 für Telekommunikation/Mobiliarversicherung an.