Betreffend Schuldentilgung begnügt sich die Berufungsbeklagte mit allgemeinen Ausführungen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Berechnungen falsch sein sollten. Insbesondere scheint sie zu verkennen, dass die Vorinstanz gerade die vom Berufungskläger geltend gemachten Abzahlungen für Möbel für sein Haus in Portugal sowie für seine Steuerschulden ausgeklammert hat. Der monatliche Betrag von CHF 222.00 erscheint angemessen und wurde von der Vorinstanz mit nachvollziehbarer Begründung ermittelt. Darauf ist abzustellen.