_ anzurechnen und der Grundbetrag zu erhöhen seien. Zur Schuldentilgung des Berufungsklägers äussert die Berufungsbeklagte, dass nur für die Familie eingegangene Schulden berücksichtigt werden könnten. Beim Haus des Berufungsbeklagten in Portugal handle es sich nicht um eine Familienwohnung, weshalb damit im Zusammenhang stehende Schulden nicht in die Berechnung einzubeziehen seien. Weiter handle es sich bei den Steuerschulden des Berufungsklägers nicht um gemeinsame Schulden.