Für den Monat Dezember 2017 sei zu den CHF 600.00 noch ein Mietzinsanteil für die neue Wohnung von CHF 424.50 hinzugekommen (total CHF 1‘024.50). Betreffend Steuern führt der Berufungskläger aus, er könne für das Jahr 2017 nur die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen, ausmachend einen Betrag von CHF 4‘405.00, und nicht – wie von der Vorinstanz vorausgesetzt – die gesamten geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Der Steuerbetrag erhöhe sich dadurch und belaufe sich auf monatlich rund CHF 430.00.