Weiter setzte die Vorinstanz bei den Zuschlägen für die Miete einen Betrag von CHF 0.00 ein, da der Berufungskläger einen Mietzins in Wohngemeinschaft von CHF 600.00 zwar behauptet, aber auch auf wiederholte Aufforderung zur Einreichung von Belegen nicht bewiesen habe. Als laufende Steuern berücksichtigte die Vorinstanz einen Betrag von CHF 114.00; dabei stützte sie sich auf das Ergebnis des Berechnungsblattes. Für die Besuche von C.________ setzte die Vorinstanz einen Betrag von CHF 50.00 monatlich ein.