mit dem Auto CHF 515.00 (Kosten Parkplatz, Benzin, Versicherung, Steuern, Leasing), für die auswärtige Verpflegung CHF 220.00 sowie für ausserordentliche Gesundheitskosten CHF 245.00. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden und werden oberinstanzlich übernommen. Weiter setzte die Vorinstanz bei den Zuschlägen für die Miete einen Betrag von CHF 0.00 ein, da der Berufungskläger einen Mietzins in Wohngemeinschaft von CHF 600.00 zwar behauptet, aber auch auf wiederholte Aufforderung zur Einreichung von Belegen nicht bewiesen habe.