B. Bedarf 29.4 Berufungskläger 29.4.1 Die Vorinstanz ging beim Berufungskläger für das Jahr 2017 von einem Grundbetrag von CHF 1‘100.00 aus, was von keiner Partei beanstandet wird. Ebenfalls unbestritten blieben die von der Vorinstanz berücksichtigten Zuschläge für Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 276.00 (obligatorische Krankenversicherung KVG), für Telekommunikation/Mobiliar eine reduzierte Pauschale von CHF 50.00 (keine eigene Wohnung), für den Arbeitsweg von H.___