Es ist daher nur ein Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Auszugehen ist bei der Berufungsbeklagten von einem Arbeitspensum von 100%. Sollte sich daran dauerhaft etwas ändern, ist die Berufungsbeklagte auf die Möglichkeit der Abänderungsklage zu verweisen (Art. 179 i.V.m. Art. 286 ZGB). Bei der Berechnung ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat die von der Berufungsbeklagten in der Stellungnahme zum uR-Gesuch des Berufungsklägers erfolgte Bemerkung, wonach sie infolge eines Herzinfarktes zurzeit krankgeschrieben sei (ZK 18 113, pag.