Per 1. Januar 2018 hat die Berufungsbeklagte ihr Pensum auf 100% erhöht, womit seit Beginn des Jahres 2018 von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 3‘574.00 (CHF 3‘217.00 : 9 x 10) zzgl. Anteil 13. ML von CHF 298.00 (CHF 3‘574.00 : 12), insgesamt ausmachend CHF 3‘872.00, auszugehen ist. Eine separate, alternative Berechnung für ein 90%-Pensum ab 1. Januar 2018, wie die Vorinstanz diese vorgenommen hat, rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer nicht, da eine erneute Reduktion des Pensums weder genügend behauptet noch belegt wurde. Zudem wäre eine solche Regelung auch nicht hinreichend bestimmt bzw. vollstreckbar. Es ist daher nur ein Unterhaltsbeitrag festzusetzen.