Vielmehr stehe sie jenem Elternteil zu, der die Betreuung in Form von Pflege und Erziehung leiste. 29.2.4 Die Berufungsbeklagte führt zu Recht aus, dass nur die Kinderzulage (KZ), nicht aber auch die Betreuungszulage (BZ) unter den Begriff der Familienzulagen fallen und ihr die Betreuungszulage von CHF 225.00 monatlich als hauptbetreuender Elternteil zu belassen ist.