Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe den Anteil 13. ML von Juni 2017 zwei Mal berücksichtigt, was nicht sachgerecht sei. Sie berechnet den vollen 13. ML gestützt auf die tatsächlich ausbezahlten monatlich variierenden Löhne und kommt zum Schluss, dass ihr ein tieferes Einkommen anzurechnen sei. Weiter hält sie dafür, dass die Betreuungszulage von CHF 225.00 monatlich nicht dem Kind als Einkommen anzurechnen sei. Es handle sich dabei nicht um eine Familienzulage. Vielmehr stehe sie jenem Elternteil zu, der die Betreuung in Form von Pflege und Erziehung leiste.