Wie der Lohnabrechnung für Juni 2017 zu entnehmen ist, hat der Berufungskläger für die rund 1½ Monate (halber Mai 2017 und ganzer Juni 2017) auch den entsprechenden den Anteil 13. ML erhalten (CHF 5‘000.00 brutto : 12 x 1½ ergibt +/- die ausgewiesenen CHF 611.10). Es erklärt sich von selbst, dass der Berufungskläger im zweiten Halbjahr 2017 nur den halben 13. ML ausbezahlt erhielt, da er im Jahr 2017 auch nur während 6 Monaten bei der entsprechenden Unternehmung angestellt war.