Der Argumentation des Berufungsklägers, weshalb für die zweite Jahreshälfte 2017 monatlich nur ein halber Anteil des 13. ML berücksichtigt werden könne, kann nicht gefolgt werden: Wie der Lohnabrechnung für Juni 2017 zu entnehmen ist, hat der Berufungskläger für die rund 1½ Monate (halber Mai 2017 und ganzer Juni 2017) auch den entsprechenden den Anteil 13. ML erhalten (CHF 5‘000.00 brutto : 12 x 1½ ergibt +/- die ausgewiesenen CHF 611.10).