Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass gar keine (vernünftige) Unterhaltsberechnung vorgenommen werden könnte, wenn nicht von einem durchschnittlichen Monatseinkommen ausgegangen werde. Darüber hinaus will die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger zusätzlich zum Arbeitserwerb einen Vermögensertrag aus der möglichen Vermietung seiner Liegenschaft in Portugal von CHF 500.00 monatlich anrechnen. 29.1.4 Zutreffend macht der Berufungskläger geltend, dass er in den Monaten Januar 2017 bis und mit April 2017 bei der D.___