Ab Juli 2017 habe er unter Berücksichtigung des (nur hälftigen) 13. ML CHF 4‘461.00 verdient. Erst ab dem Jahr 2018 sei das von der Vorinstanz eingesetzte Einkommen von CHF 4‘639.00 (CHF 4‘282.00 zzgl. 13. ML von CHF 357.00) korrekt. 29.1.3 Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass gar keine (vernünftige) Unterhaltsberechnung vorgenommen werden könnte, wenn nicht von einem durchschnittlichen Monatseinkommen ausgegangen werde.