Über die Vorabzuteilung wird ihm ein Anteil seines Einkommens belassen, um zu verhindern, dass seine überobligatorisch erwirtschafteten Einkünfte den anderen Ehegatten von dessen Pflicht zur Leistung des Barunterhaltes für das Kind entlasten (SPYCHER, a.a.O, S. 216; HAUS- HEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 01.73). Wie diese Vorabzuteilung im vorliegenden Fall konkret vorzunehmen ist, wird in E. 31 – 33.1 unten ausgeführt.