28. Zutreffend weist die Vorinstanz ergänzend auf die Möglichkeit einer sogenannten Vorabzuteilung hin: Leistet ein Ehegatte erheblich mehr, als ihm aufgrund der Umstände zumutbar wäre, so kann darauf verzichtet werden, in die Berechnung sein ganzes Einkommen einfliessen zu lassen bzw. den ganzen Überschuss nach Köpfen zu verteilen. Über die Vorabzuteilung wird ihm ein Anteil seines Einkommens belassen, um zu verhindern, dass seine überobligatorisch erwirtschafteten Einkünfte den anderen Ehegatten von dessen Pflicht zur Leistung des Barunterhaltes für das Kind entlasten (SPYCHER, a.a.O, S. 216;