Der Überschuss wird auf die Eltern und das Kind im Verhältnis 1 : 1 : ½ verteilt. Dem Unterhaltspflichtigen ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum in jedem Fall zu belassen. In den Bedarf des Kindes gehören insbesondere der Grundbetrag nach den Richtlinien des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, ein Anteil an den Wohnkosten (bei einem Kind ca. 20% der Mietkosten der betreuenden Person), die Krankenversicherungsprämien sowie evtl. Kosten für externe Betreuung und Ausbildungskosten.