Der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Eltern ist je separat zu ermitteln. Sodann ist das Kind an den allfälligen Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils zu beteiligen (BÄHLER, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff., S. 322). Der Unterhaltsbeitrag für das Kind setzt sich folglich aus dessen Grundbedarf zuzüglich eines Überschussanteils zusammen. Der Überschuss wird auf die Eltern und das Kind im Verhältnis 1 : 1 : ½ verteilt.