25. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge sieht das Gesetz keine bestimmte Methode vor. Die Vorinstanz wandte die zweistufig-konkrete Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung an. Auch das Obergericht des Kantons Bern gibt der Methode nach dem Ansatz der individuellen Lebenshaltungskosten mit Überschussverteilung den Vorzug, da sie den Vorteil einer individuellen und einzelfallgerechten Berechnung bietet.