24. Für den dem Ehegatten geschuldeten Betrag sind der Bedarf der Familie und die persönliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von Ehefrau und Ehemann massgeblich (vgl. Art. 163 ZGB). Insbesondere ist jeder Ehegatte verpflichtet, nach seinen Kräften an die Bestreitung der durch einen zusätzlichen Haushalt anfallenden Mehrkosten beizutragen (vgl. statt vieler GÖKSU/HEBERLEIN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 176).