7 23. Der Unterhalt für das Kind wird gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Der Unterhaltsbeitrag soll den (1) Bedürfnissen des Kindes einerseits sowie der (2) Lebensstellung und (3) Leistungsfähigkeit der Eltern andererseits entsprechen, wobei das (4) Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 285 Abs. 2 ZGB dient der Kinderunterhaltsbeitrag seit Inkrafttreten des neuen Rechts (d.h. seit 1. Januar 2017)