Mit Teil-Trennungsvereinbarung vom 11. Oktober 2017 stellten die Parteien C.________ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut der Mutter (Ziffer 2, pag. 81). Seinen Vater besucht C.________ jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend. Ausserdem verbringt er jährlich drei Ferienwochen mit ihm (vgl. Ziff. 3 der Teil-Vereinbarung vom 11. Oktober 2017, pag. 81 ff.). 20.3 Der Berufungskläger arbeitete bis Ende April 2017 als Chauffeur bei der D.________ AG und ist seit Mitte Mai 2017 zu 100% als Chauffeur / Transport- Mitarbeiter bei der E.________ AG angestellt.