20. Der unbestrittene Rahmensachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: 20.1 Die Parteien heirateten am 30. Dezember 2008 in G.________. Am 4. Oktober 2009 kam der gemeinsame Sohn C.________ zu Welt. Im Jahr 2012 trennten sich die Parteien ein erstes Mal und zogen im Jahr 2014 wieder zusammen. Seit dem 30. Dezember 2016 leben sie erneut getrennt. Der Berufungskläger wohnte seit seinem Auszug im Dezember 2016 für ein Jahr bei einem Kollegen in H.________, bevor er per 16. Dezember 2017 in eine eigene 1-Zimmerwohnung in G.________ zog. 20.2 Mit Teil-Trennungsvereinbarung vom 11. Oktober 2017 stellten die Parteien C.________