Dispositiv-Ziffern 7, 8, 13 und 14). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Entscheidpunkte betreffend die vorinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beider Parteien sowie die Entschädigung der amtlichen Anwälte für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziffern 5, 6, 9 – 12). 17. Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der dagegen vorgebrachten Beanstandungen auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO).