Der Berufungskläger wehrt sich gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Kin- des- und Ehegattenunterhaltsbeiträge und damit gegen Dispositiv-Ziffern 1 – 4 des angefochtenen Entscheids. Aufgrund der teilweisen Anfechtung ist auch die erstinstanzliche Kostenregelung nicht rechtskräftig geworden (Art. 318 Abs. 3 ZPO; Dispositiv-Ziffern 7, 8, 13 und 14).