Als befasstes Gericht nach Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ ist die 2. Zivilkammer ebenfalls zuständig für die Behandlung der eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 18 113 und ZK 18 127). Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll. 16. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen erwächst der Entscheid in Rechtskraft.