14. Die Berufung ist im summarischen Verfahren und damit auch im Eheschutzverfahren innert 10 Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO). Die schriftliche Entscheidbegründung wurde dem Berufungskläger am 13. Februar 2018 zugestellt (pag. 217). Auf die am 22. Februar 2018 formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten. 15. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).