308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 308 ZPO; vgl. auch STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 30 zu Art. 308 ZPO). Dieser Streitwert ist mit Blick auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren (vgl. E. 3 oben) sowie Art. 92 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung der praxisgemässen Annahme einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von maximal 5 Jahren klar erreicht.