12. Angefochten ist ein Eheschutzentscheid und damit eine vorsorgliche Massnahme (BGE 133 III 393 E. 5). Da oberinstanzlich ausschliesslich die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge und damit finanzielle Belange umstritten sind, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 5D_13/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 5.2). In solchen Belangen ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in ihrer Summe bzw. Differenz mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;