2. Die aufschiebende Wirkung der Berufung sei nicht zu gewähren - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 9. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag reichte die Berufungsbeklagte ein Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin Z.________ als amtliche Anwältin ein (ZK 18 127, pag. 1 ff.). Vom Berufungskläger ging am 16. März 2018 eine Stellungnahme hierzu ein (pag. 15 ff.).