4 7. Am 27. Februar 2018 ersuchte der Berufungskläger ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y.________ als amtlicher Anwalt (ZK 18 113, pag. 1 ff.). 8. Die Berufungsbeklagte reichte am 7. März 2018 eine Berufungsantwort ein (pag. 273 ff.), in welcher sie folgendes beantragen lässt: «1. Die Berufung sei abzuweisen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland gemäss Dispositiv vom 10.01.2018 Ziffer 1 – 14 zu bestätigen.