- für Dezember 2017 CHF 278.50 - rückwirkend ab 01.01.2018 und bis auf weiteres monatlich CHF 377.00 2. Es sei festzustellen, dass für den gemeinsamen Sohn C.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 3. Es sei festzustellen, dass für die Gesuchstellerin/Berufungsgegnerin kein Unterhalt geschuldet ist. 4. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolge-»